#Arzthaftung #Befunde #Arbeitsteilung #Fachgebiet #Überwachungspflicht

von David Marhold

"Ein Arzt ist grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich, er darf also auf sorgfältiges Arbeiten des jeweils anderen Arztes in dessen Fachgebiet vertrauen (sog. Vertrauensgrundsatz; [...]). Es besteht jedoch die Pflicht zur Koordination der beabsichtigten Maßnahmen durch gegenseitige Information und Abstimmung sowie zur Überprüfung auf Plausibilität und Klärung konkreter Zweifel. Solange also keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darf der Arzt sich darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt, ohne dass insoweit eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht ([...]). Gewichtigen Zweifeln hingegen muss der Arzt nachgehen ([...]). Der überweisende Arzt darf sich also in der Regel auf die Richtigkeit der von dem zugezogenen Facharzt erhobenen Befunde verlassen, muss dessen Befunde aber auf Plausibilität prüfen (Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung)."

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.07.2019, Az. 8 U 59/17